§ 55 UGB – Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
Rechtsprechung zu § 55 UGB
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2015-10-05