§ 561 UGB – Lieferung der Güter zum Schiff
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen.
Verweise auf diese Vorschrift
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