§ 673 UGB – Anwendbare Vorschriften für Reisegut
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(2)Ist das Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die §§ 606 bis 608, 610 bis 613. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere haftet der Verfrachter nur, wenn diese Art oder der Wert des Gutes bei der Übergabe dem Schiffer oder dem Dritten angegeben worden ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 561Lieferung der Güter zum Schiff
- § 563Haftung für Angaben über die Güter
- § 565Umladung der Güter in ein anderes Schiff
- § 593Kosten der Löschung
- § 606Haftung des Verfrachters für Güterschäden
- § 608Haftungsausschluss des Verfrachters
- § 610Besichtigung der Güter vor Übernahme
- § 613Kosten der Besichtigung
- § 617Fracht bei Verlust der Güter
- § 619Höhe der Fracht ohne Vereinbarung
Verweise auf diese Vorschrift
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