§ 589 UGB – Rücktritt des Befrachters nach der Abladung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2)Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 582Rücktritt nach Reiseantritt
- § 587Verfrachtung eines Schiffsraums
- § 614Zahlungspflicht des Empfängers der Güter
- § 615Zurückbehaltungsrecht des Verfrachters
Verweise auf diese Vorschrift
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