§ 614 UGB – Zahlungspflicht des Empfängers der Güter
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(2)Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
Verweise auf diese Vorschrift
8
- § 582Rücktritt nach Reiseantritt
- § 586Nichtanrechnung auf die Fautfracht
- § 589Rücktritt des Befrachters nach der Abladung
- § 616Hingabe der Güter an Zahlung Statt
- § 623Pfandrecht des Verfrachters
- § 625Rückgriff des Verfrachters auf den Befrachter
- § 632Fürsorgepflicht des Schiffers nach Vertragsauflösung
- § 638Ausbesserung des Schiffes während der Reise