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Europaius

§ 610 UGB – Besichtigung der Güter vor Übernahme

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift

Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Schiffer, um den Zustand der Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen. Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.