§ 663b UGB
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.