§ 664 UGB – Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.