Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 664 UGB – Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.

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