Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
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§ 665 UGB – Befolgung der Schiffsordnung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.

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