§ 860 UGB – Abzug des Überschusses beim imaginären Gewinn
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§ 856) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt als der Versicherungswert der Güter, oder ist für die Güter, wenn sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabe der §§ 541, 658 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Wert vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Überschuß in Abzug.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 541Haftung des Reeders für Verbodmung und Verkauf
- § 658Ersatz bei Verlust von Gütern
- § 856Totalverlust bei imaginärem Gewinn
Verweise auf diese Vorschrift
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