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§ 135 ZPO – Begründung des Erstreckungsantrags

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Dritter Titel – Fristen und Tagsatzungen · nichtamtliche Überschrift

(1)Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(2)Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

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Rechtsprechung zu § 135 ZPO

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2023-09-25
2002-12-18

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.