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Europaius

§ 173 ZPO – Verhandlung über Öffentlichkeitsausschluss

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2)Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

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Rechtsprechung zu § 173 ZPO

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2021-02-25

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.