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§ 186 ZPO – Widerspruch gegen prozessleitende Anordnungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Zweiter Titel – Vorträge der Parteien und Processleitung · nichtamtliche Überschrift

(1)Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
(2)Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§ 180 Abs. 2 und 184 Abs. 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.

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Rechtsprechung zu § 186 ZPO

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2018-11-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.