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§ 213 ZPO – Bedeutung des Protokollinhalts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle

Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.