§ 212 ZPO – Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 212 ZPO
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2022-09-13
1995-05-29