Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 212 ZPO – Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 212 ZPO

6
2022-09-13
1995-05-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.