§ 221 ZPO – Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle
(1)An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2)Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.