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§ 220 ZPO – Strafen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle

(1)Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2)Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001 )
(4)Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

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Rechtsprechung zu § 220 ZPO

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2024-10-24
2024-03-05
2011-10-04
1998-07-15
1998-06-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.