§ 220 ZPO – Strafen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle
(1)Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2)Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001 )
(4)Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
Rechtsprechung zu § 220 ZPO
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2024-10-24
2024-03-05
2011-10-04
2000-08-29
1998-07-15
1998-06-24