§ 311 ZPO – Echtheit ausländischer Urkunden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden · nichtamtliche Überschrift
(1)Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2)Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.
Rechtsprechung zu § 311 ZPO
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2025-03-19
2023-04-27
2023-04-25
2023-04-18
2023-03-08
2022-05-04
2022-05-04
2021-04-22