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§ 316 ZPO – Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden

Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei Gericht zurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.