Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 319 ZPO – Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen urkundenbezogene Beschlüsse

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden · nichtamtliche Überschrift

(1)Gegen die zufolge §§. 298, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Die gemäß §§. 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 319 ZPO

4
2020-11-05
2018-11-21

Verweise in dieser Vorschrift

8

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.