§ 318 ZPO – Auskunftssachen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden
(1)Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
Verweise in dieser Vorschrift
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