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§ 318 ZPO – Auskunftssachen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden

(1)Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
(2)Die Bestimmungen der §§. 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.