§ 348 ZPO – Form des Anbringens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Vierter Titel – Beweis durch Zeugen
Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.