§ 345 ZPO – Verzicht auf einen Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Vierter Titel – Beweis durch Zeugen · nichtamtliche Überschrift
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass der Zeuge, falls er bereits zur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichtes vernommen oder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetzt werde.
Rechtsprechung zu § 345 ZPO
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2010-08-04
2010-08-04
2007-05-16
1972-06-07