§ 466 ZPO – Hemmung der Rechtskraft durch Berufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung · nichtamtliche Überschrift
Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
Rechtsprechung zu § 466 ZPO
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1989-01-24