§ 465 ZPO – Erhebung der Berufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.
Rechtsprechung zu § 465 ZPO
4
2024-01-08