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§ 465 ZPO – Erhebung der Berufung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung

Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

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Rechtsprechung zu § 465 ZPO

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2024-01-08

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.