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§ 491 ZPO – Verhandlung bei Ausbleiben einer Partei

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung · nichtamtliche Überschrift

Im Fall des Ausbleibens einer Partei ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Berufungsschrift und einer etwa erstatteten Berufungsbeantwortung Vorgebrachten zu entscheiden. Ob ein neues Vorbringen (§. 482 Absatz 2) als zugestanden oder als bestritten anzusehen sei, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des angefochtenen Urtheiles und aller sonstigen Processacten erster und zweiter Instanz zu entscheiden.

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Rechtsprechung zu § 491 ZPO

2
1999-05-26
1958-01-03

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.