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Europaius

§ 497 ZPO – Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung · nichtamtliche Überschrift

(1)Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
(2)Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
(3)Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.