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§ 495 ZPO – Zurückweisung mangelhafter Berufung in der Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung · nichtamtliche Überschrift

Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.

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Rechtsprechung zu § 495 ZPO

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1983-11-30
1976-11-10

Verweise in dieser Vorschrift

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