Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 525 ZPO – Fortdauer einstweiliger Vorkehrungen während des Recurses

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

Insofern im Verfahren über eine Klage wegen Störung des Besitzstandes die während der Verhandlung getroffenen einstweiligen Vorkehrungen durch die Vollstreckung des Endbeschlusses nicht berührt werden, hat der Richter erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen, ob dieselben während der Anhängigkeit des Recurses fortdauern sollen oder schon vor Erledigung des Recurses aufzuheben seien.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.