§ 526 ZPO – Verfahren bei dem Recursgerichte
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs
(1)Über den Recurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Recursgericht die ihm nothwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
Rechtsprechung zu § 526 ZPO
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Verweise in dieser Vorschrift
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- § 500Aussprüche des Berufungsgerichts über Zulässigkeit der Revision
- § 500aVereinfachte Urteilsausfertigung
- § 519Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts
- § 527Entscheidung nach stattgebendem Rekurs
- § 528Zulässigkeit des Revisionsrekurses
Verweise auf diese Vorschrift
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