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§ 570 ZPO – Fristen in Bestandsachen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.

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Rechtsprechung zu § 570 ZPO

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2014-10-22

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.