§ 607 ZPO – Wirkung des Schiedsspruchs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Rechtsprechung zu § 607 ZPO
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2024-06-10
2008-10-01