Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 607 ZPO – Wirkung des Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 607 ZPO

4
2024-06-10
2008-10-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.