§ 622 ZPO – Einstweilige Verfügung zur Unterlassungssicherung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage · nichtamtliche Überschrift
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen werden.