§ 623 ZPO – Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe Anwendungsbereich
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.
Verweise in dieser Vorschrift
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