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§ 63 ZPO – Siebenter Titel Verfahrenshilfe

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Sechster Titel – Sicherheitsleistung

Kurz erklärt

§ 63 ZPO regelt, wann einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist: wenn sie die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts – also des für eine einfache Lebensführung für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nötigen Betrags – nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Mutwillig handelt besonders, wer bei verständiger Würdigung aller Umstände, etwa der Eintreibungsaussichten, vom Verfahren absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Juristischen Personen oder sonstigen Gebilden steht Verfahrenshilfe zu, wenn weder sie selbst noch wirtschaftlich Beteiligte die nötigen Mittel aufbringen können und keine Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit vorliegt; Gleiches gilt für behördlich bestellte Organe oder gesetzliche Vertreter einer Vermögensmasse. Die Regelungen gelten auch für Nebenintervenienten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2)Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983 )
(4)Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.

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Rechtsprechung zu § 63 ZPO

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2026-03-23
2026-03-17
2026-02-20

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.