Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 633 ZPO – Besonderheiten der Entscheidung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten Partei die Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, so hat es zugleich auszusprechen, dass schuldbefreiend nur an die Qualifizierte Einrichtung geleistet werden kann, wenn und soweit diese das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt hat.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.