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Europaius

§ 634 ZPO – Veröffentlichungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

(1)Das Gericht hat die Entscheidungen über 1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626), die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,), 2. den Zwischenfeststellungsantrag, 3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie 4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631) die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,) in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2)Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.