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§ 79 ZPO – Protokollarisches Anbringen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren · nichtamtliche Überschrift

Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.

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Rechtsprechung zu § 79 ZPO

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1981-06-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.