§ 79 ZPO – Protokollarisches Anbringen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren · nichtamtliche Überschrift
Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.
Rechtsprechung zu § 79 ZPO
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1981-06-23