Missbrauch personenbezogener Daten — Ihre Rechte nach der DSGVO
Datenschutzrecht (DSGVO / BDSG)
Werden Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet, gibt Ihnen die DSGVO durchsetzbare Rechte: Auskunft (Art. 15 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und gegebenenfalls Schadensersatz (Art. 82 DSGVO). Der Verantwortliche muss auf Ihren Antrag reagieren; verstößt er gegen die DSGVO, können zusätzlich die Aufsichtsbehörde und die Gerichte angerufen werden.
⏰ Frist: Der Verantwortliche muss über Maßnahmen auf einen Antrag (z. B. Auskunft oder Löschung) unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang informieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); diese Frist ist unter engen Voraussetzungen verlängerbar.
✅ Was tun
Den Verantwortlichen schriftlich zur Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten auffordern (Art. 15 DSGVO).
Bei unrechtmäßiger Verarbeitung die Löschung der Daten verlangen (Art. 17 DSGVO) und den Antrag dokumentieren.
Reagiert der Verantwortliche nicht fristgerecht, Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde einlegen.
Bei einem durch den Verstoß entstandenen Schaden Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen.
⚠️ Worauf achten
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die DSGVO und einen daraus entstandenen Schaden voraus (vgl. BAG 8 AZR 209/21).
Auskunfts- und Löschungsansprüche bestehen gegenüber dem Verantwortlichen (Art. 15, 17 DSGVO), sind aber durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Ausnahmen begrenzt.
Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden — der Schaden ist konkret darzulegen.
BGH VI ZR 396/24 — Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO — revisionsrechtliche Prüfung des immateriellen Schadens
BVerwG 6 C 10/19 — Betroffenenrechte: Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17) und Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
BGH VI ZR 97/22 — Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 2, Art. 3 Abs. 1)
❓ Häufige Fragen
Wie schnell muss ein Unternehmen auf meinen Löschantrag reagieren?
Grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden, worüber Sie zu informieren sind.
Bekomme ich bei einem Datenschutzverstoß automatisch Geld?
Nein. Ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt einen Verstoß und einen dadurch verursachten Schaden voraus, der konkret darzulegen ist (vgl. BAG 8 AZR 209/21).
Haben Sie ein konkretes Dokument? Laden Sie es hoch — in einer Minute kennen Sie Fristen, Schritte und erhalten einen Schriftsatzentwurf. Mein Dokument prüfen →