Arbeitsrecht · Vergütung und Verzug (BGB / ArbGG)
Der Arbeitgeber schuldet die vereinbarte Vergütung; sie ist nach der Leistung der Arbeit fällig (§ 614 BGB). Zahlt der Arbeitgeber nicht, gerät er in Verzug (§ 286 BGB) und schuldet zusätzlich Verzugszinsen. Der Lohnanspruch wird vor dem Arbeitsgericht mit einer Zahlungsklage durchgesetzt.
Eine Mahnung nach § 286 BGB setzt den Arbeitgeber in Verzug und begründet den Anspruch auf Verzugszinsen. Wichtig ist zudem, etwaige Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag durch schriftliche Geltendmachung zu wahren.
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig gelten arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, die deutlich kürzer sind als die allgemeine Verjährung. Prüfen Sie Ihren Vertrag und den einschlägigen Tarifvertrag frühzeitig.