DE

Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren

Strafverfahrensrecht (StPO)

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen. Vor der ersten Vernehmung ist über diese Rechte zu belehren. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.

✅ Was tun

  1. Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, bis Sie beraten sind.
  2. Frühzeitig eine Verteidigerin oder einen Verteidiger einschalten.
  3. Akteneinsicht über die Verteidigung beantragen.
  4. Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Beratung machen.

⚠️ Worauf achten

⚖️ Rechtsgrundlage

📁 Zugehörige Gerichtsentscheidungen

BGH 3 StR 16/22 — Belehrung vor polizeilicher Beschuldigtenvernehmung
BGH 2 BGs 254/21 — Vollständige Belehrung über die Rechte als Beschuldigter
BGH 5 StR 559/23 — Verhältnis von Beschuldigtem und Verteidiger

❓ Häufige Fragen

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen; Sie müssen sich nicht selbst belasten.

Wann darf ich einen Anwalt hinzuziehen?

Jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung; darüber ist zu belehren.

Haben Sie ein konkretes Dokument?
Laden Sie es hoch — in einer Minute kennen Sie Fristen, Schritte und erhalten einen Schriftsatzentwurf.
Mein Dokument prüfen →
DE FR ES PL IT NL AT BE PT SE DK FI SK IE HU EE LT LV SI HR CY MT RO GR LU · CS
Preise · AGB · GDPR · Kontakt · Beschwerden

Rechtsinformationen aus geprüftem Korpus — ersetzt keinen Anwalt. Eucalypt 4 s.r.o., Reg.-Nr. 22103741.