Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen. Vor der ersten Vernehmung ist über diese Rechte zu belehren. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
✅ Was tun
Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, bis Sie beraten sind.
Frühzeitig eine Verteidigerin oder einen Verteidiger einschalten.
Akteneinsicht über die Verteidigung beantragen.
Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Beratung machen.
⚠️ Worauf achten
Unbedachte Angaben ohne Verteidigung können nachteilig verwertet werden.
Eine unterbliebene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
Ohne Akteneinsicht ist eine sachgerechte Verteidigung erschwert.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen; Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Wann darf ich einen Anwalt hinzuziehen?
Jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung; darüber ist zu belehren.
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