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Abfindung bei Kündigung — Anspruch und Höhe

Arbeitsrecht (KSchG)

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Eine Abfindung ergibt sich meist aus einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, aus einem Sozialplan oder aus einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Das Kündigungsschutzgesetz sieht in bestimmten Fällen eine Abfindung vor.

⏰ Frist: Die Kündigungsschutzklage, die regelmäßig Voraussetzung für eine gerichtliche Abfindung ist, muss binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.

✅ Was tun

  1. Kündigung und deren soziale Rechtfertigung prüfen.
  2. Fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben, um die Verhandlungsposition zu sichern.
  3. Abfindungshöhe kalkulieren (üblich: etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr).
  4. Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags die Folgen für das Arbeitslosengeld prüfen.

⚠️ Worauf achten

⚖️ Rechtsgrundlage

📁 Zugehörige Gerichtsentscheidungen

BAG 2 AZR 536/15 — Nach dem KSchG zu berechnende Abfindung bei Kündigung
BAG 6 AZR 423/09 — Abfindung für die Hinnahme der Kündigung
BSG B 11 AL 6/11 R — Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

❓ Häufige Fragen

Habe ich immer Anspruch auf Abfindung?

Nein. Ein Anspruch besteht nur in gesetzlich geregelten Fällen, aus Sozialplan, Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich.

Wie hoch ist eine typische Abfindung?

Als Faustregel gilt etwa ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr; die Höhe ist aber Verhandlungssache.

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