Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Gegen die Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben.
⏰ Frist: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden; die Kündigungsschutzklage ist binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben.
✅ Was tun
Kündigungsschreiben und Zugangsdatum sichern.
Prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob zuvor eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
Prüfen, ob die Zwei-Wochen-Frist des Arbeitgebers gewahrt ist.
Fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
⚠️ Worauf achten
Wird die Drei-Wochen-Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
Bei fristloser Kündigung droht zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung oft unwirksam.
BAG 2 AZR 66/23 — Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
BAG 2 AZR 678/19 — Anhörung vor beabsichtigter außerordentlicher fristloser Kündigung
BAG 2 AZR 28/19 — Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
❓ Häufige Fragen
Wie schnell muss ich reagieren?
Innerhalb von drei Wochen ab Zugang müssen Sie Kündigungsschutzklage erheben, sonst wird die Kündigung wirksam.
Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?
Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen; sonst ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich.
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