Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Über den Einspruch entscheidet nach Aktenübersendung das Amtsgericht.
⏰ Frist: 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG).
✅ Was tun
Zustelldatum prüfen — Frist ist zwei Wochen.
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
Akteneinsicht beantragen (Messprotokoll, Eichschein), um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
Das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft und dann an das Amtsgericht (§ 68 OWiG).
⚠️ Worauf achten
Frist versäumt: der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar.
Nach Einspruch kann das Gericht auch eine höhere Geldbuße festsetzen (Verböserung möglich).
Einspruch kann auf einzelne Punkte (z. B. nur Fahrverbot) beschränkt werden.
BGH 2 ARs 282/18 — Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 68 OWiG)
BGH 2 ARs 46/15 — Örtlich zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Einspruch
BGH KRB 39/11 — Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
❓ Häufige Fragen
Wer entscheidet über meinen Einspruch?
Nach Übersendung der Akten entscheidet das Amtsgericht (§ 68 OWiG); zuvor prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bescheid zurücknimmt.
Kann die Strafe höher werden?
Ja, im gerichtlichen Verfahren ist eine Verböserung nicht ausgeschlossen — die Erfolgsaussichten sollten vorab per Akteneinsicht geprüft werden.
Haben Sie ein konkretes Dokument? Laden Sie es hoch — in einer Minute kennen Sie Fristen, Schritte und erhalten einen Schriftsatzentwurf. Mein Dokument prüfen →