Ehrschutz (StGB, BGB)
Ehrverletzende Äußerungen können strafbar sein (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) und zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz auslösen. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Meinungsäußerungen sind abzugrenzen von unwahren, ehrverletzenden Behauptungen.
Ja, mit Unterlassungs- und ggf. Widerrufsansprüchen sowie über einen Strafantrag bei Beleidigungsdelikten.
Nein. Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen.