Gegen wesentliche Lärm- und andere Immissionen vom Nachbargrundstück kann sich der beeinträchtigte Eigentümer oder Mieter wehren. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nach einschlägigen Richt- und Grenzwerten.
✅ Was tun
Lärmquelle, Zeiten und Dauer in einem Lärmprotokoll dokumentieren.
Den Störer schriftlich zur Unterlassung auffordern.
Bei Mietwohnungen den Vermieter über die Beeinträchtigung informieren.
Bei anhaltender Störung Unterlassungsansprüche geltend machen bzw. Behörde einschalten.
⚠️ Worauf achten
Nur wesentliche Beeinträchtigungen begründen einen Abwehranspruch; unwesentliche sind hinzunehmen.
Ohne Lärmprotokoll ist der Nachweis der Störung schwierig.
Ortsübliche und genehmigte Nutzungen müssen unter Umständen geduldet werden.
BGH V ZR 143/17 — Wesentliche Immissionen als erhebliche Belästigungen
BGH V ZR 152/18 — Einhaltung von Lärmrichtwerten (TA Lärm) im Nachbarrecht
BGH VIII ZR 258/19 — Nachträglich erhöhte Lärmimmissionen als Mietmangel
❓ Häufige Fragen
Ab wann ist Lärm rechtlich relevant?
Wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist, gemessen am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und an einschlägigen Richtwerten.
Was kann ich als Mieter tun?
Die Störung dokumentieren, den Vermieter informieren und ggf. eine Mietminderung sowie Abhilfe verlangen.
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