Kündigung erhalten — so wehren Sie sich mit der Kündigungsschutzklage
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz (KSchG)
Halten Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung für unwirksam, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als wirksam — auch wenn sie sozialwidrig war.
⏰ Frist: 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Nach Fristablauf wird die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam fingiert.
✅ Was tun
Zugangsdatum der schriftlichen Kündigung festhalten — davon läuft die Dreiwochenfrist.
Prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt (i. d. R. Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern und mehr als sechs Monate Beschäftigung).
Kündigungsschutzklage fristgerecht beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen — der Eingang bei Gericht zählt.
Zum Gütetermin erscheinen; häufig endet das Verfahren mit einem Vergleich (Weiterbeschäftigung oder Abfindung).
⚠️ Worauf achten
Dreiwochenfrist versäumt: die Kündigung gilt nach § 7 KSchG als wirksam, eine spätere Zulassung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Auch eine an sich unwirksame Kündigung wird ohne rechtzeitige Klage wirksam (vgl. BAG 2 AZR 508/19).
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch — er ergibt sich meist erst aus einem Vergleich.
BAG 2 AZR 508/19 — Eine an sich unwirksame arbeitgeberseitige Kündigung wird nach § 7 KSchG wirksam, wenn nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird
BAG 2 AZR 228/23 — Kündigung, der bereits mehrere (unwirksame) Kündigungen vorausgegangen waren — Wirksamkeit und Fristwahrung
BAG 5 AZR 247/19 — Erfolgreiche Kündigungsschutzklage in erster Instanz; Folgen für Annahmeverzugslohn
❓ Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die drei Wochen verpasse?
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert waren.
Bekomme ich automatisch eine Abfindung?
Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Sonderfällen. In der Praxis wird eine Abfindung meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart.
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