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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Arbeitsrecht (HGB)

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Ohne zugesagte Entschädigung ist das Verbot regelmäßig unverbindlich; das Verbot darf höchstens zwei Jahre gelten.

✅ Was tun

  1. Vereinbarung auf Schriftform und Zusage einer Karenzentschädigung prüfen.
  2. Reichweite und Dauer des Verbots kontrollieren (höchstens zwei Jahre).
  3. Bei fehlender Entschädigung die Unverbindlichkeit prüfen.
  4. Karenzentschädigung während der Verbotsdauer geltend machen.

⚠️ Worauf achten

⚖️ Rechtsgrundlage

📁 Zugehörige Gerichtsentscheidungen

BAG 10 AZR 130/18 — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag
BAG 10 AZR 448/15 — Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
BAG 8 AZR 498/20 — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

❓ Häufige Fragen

Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Bezahlung wirksam?

In der Regel nicht — für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Karenzentschädigung erforderlich.

Wie lange darf das Verbot gelten?

Höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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