Arbeitsrecht (HGB)
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Ohne zugesagte Entschädigung ist das Verbot regelmäßig unverbindlich; das Verbot darf höchstens zwei Jahre gelten.
In der Regel nicht — für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Karenzentschädigung erforderlich.
Höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.