Abkommen Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten mit erheblicher Bedeutung Die Regierung der Republik Litauen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in der Absicht, auf der Grundlage der Erklärung vom 21. Juli 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Republik Litauen und der Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zu leisten, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von Personen, sowie des Terrorismus von wesentlicher Bedeutung ist, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen, in Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität und in dem Wunsch, einander möglichst umfassend Unterstützung zu gewähren und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu steigern, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren Teilnehmer die beiden Staaten sind, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1
(1)Die Regierung der Republik Litauen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im folgenden Vertragsparteien genannt, arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten mit erheblicher Bedeutung zusammen, die gemeinsame Maßnahmen der zuständigen Behörden beider Staaten erfordern, insbesondere bei Straftaten, die unter Einbeziehung organisierter krimineller Strukturen begangen werden. (
(2)Sofern organisierte kriminelle Strukturen bei der Tatplanung oder -begehung erkennbar sind, arbeiten die Vertragsparteien unabhängig von der Schwere der Straftat zusammen, insbesondere bei der Bekämpfung von: - Straftaten gegen das Leben, die Gesundheit und die persönliche Freiheit, - illegalem Verkehr von Beteubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie von Vorläufersubstanzen, - Terrorismus, - unerlaubter Einschleusung von Ausländern, Menschenhandel und Ausbeutung der Prostitution durch Dritte, - Erpressung, -illegalem Verkehr mit Waffen, Munition, Sprengmitteln, Sprengstoffen und radioaktiven Materialien, - Eigentumskriminalität, - Herstellung, Besitz und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln oder Wertpapieren sowie der Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel oder Wertpapiere, -Fälschung und Verfälschung von öffentlichen Dokumenten und Urkunden, - Geldwäsche.
(3)Dieses Abkommen berührt nicht die Fragen der Auslieferung und der Erweisung der Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Unterstützung und Rechtshilfe in Fiskalsachen. Artikel 2
(1)Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen den nachfolgend genannten zuständigen Behörden: auf litauischer Seite: - Innenministerium, - Polizeidepartement beim Innenministerium, - Grenzpolizeidepartement beim Innenministerium, - Steuerpolizeidepartement beim Innenministerium, - Zolldepartement beim Finanzministerium. auf deutscher Seite: - Bundesministerium des Innern, - Bundesministerium für Gesundheit, - Bundeskriminalamt, - Grenzschutzdirektion, - Zollkriminalamt;
(2)Die Vertragsparteien werden einander über Änderungen der Bezeichnung der Behörden nach Absatz 1 auf diplomatischem Wege unterrichten. Artikel 3 Zum Zwecke der Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien: - im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Informationen über begangene oder geplante Straftaten, über Tätergruppen, deren Strukturen, Verbindungen und Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit dies für die Verhütung, Ermittlung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist; - auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässigen Maßnahmen sowie abgestimmte operative Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten durchführen. Sie können im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden der anderen Seite bei der Durchführung operativer Maßnahmen gestatten; - gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Verkehrs, insbesondere der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie von Vorläufersubstanzen durchführen; - Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie von Vorläufersubstanzen austauschen und Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs ergreifen; - bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden; - einander Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet wurden oder werden können, zur Verfügung stellen; - nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch entsenden; - kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse austauschen; - im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts andere Maßnahmen ergreifen, die den Zielen dieses Abkommens und Verpflichtungen aus anderen für beide Seiten verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen entsprechen. Artikel 4
(1)Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.
(2)Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Arbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen. Artikel 5
(1)Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung anderer Maßnahmen der Zusammenarbeit die Souveränität oder die Sicherheit des Staates beeinträchtigen kann oder den Grundsätzen seines eigenen Rechts, seinen internationalen Verpflichtungen oder anderen wesentlichen Interessen des Staates widerspricht, so kann die Erfüllung des Ersuchens oder die Durchführung anderer Maßnahmen ganz oder teilweise verweigert oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.
(2)Die Unterstützung kann auch verweigert werden, wenn die Handlung, deretwegen das Ersuchen erging, nach dem im Staat der ersuchten Vertragspartei geltenden Recht keine strafbare Handlung ist.
(3)Die ersuchende Vertragspartei wird über die Verweigerung, in der Regel unter Angabe der Gründe, unterrichten Artikel 6 Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 2 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für öffentliche Sicherheit zulässig.
- Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
- Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht wird.
- Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Artikel 7 Anfragen, Informationen und Dokumente, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen, werden auf Bitte der übermittelnden Stelle der anderen Vertragspartei vertraulich behandelt. Der Grund für eine solche Bitte ist anzugeben. Artikel 8
(1)Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in der deutschen, der litauischen oder der englischen Sprache.
(2)Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden, es muß aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
(3)Sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbart haben, trägt die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten die ersuchte Seite mit Ausnahme der Reisekosten für Vertreter der ersuchenden Seite. Artikel 9 Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Artikel 10
(1)Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(2)Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist. Geschehen zu Vilnius am 23. Februar 2001 in zwei Urschriften, jede in litauischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Für die Regierung der Republik Litauen Bundesrepublik Deutschland