21977A0919
(01)21977A0919
(01)Convention for the protection of the Rhine against chemical pollution Official Journal L 240 , 19/09/1977 p. 0037 - 0063 Spanish special edition...: Chapter 15 Volume 2 p. 0048-0057 Portuguese special edition Chapter 15 Volume 2 p. 0048-0057 .. DA L 240 19/09/1977 P. 0053-0063 .. DE L 240 19/09/1977 P. 0053-0063 .. EN L 240 19/09/1977 P. 0037-0047 .. FR L 240 19/09/1977 P. 0037-0047 .. IT L 240 19/09/1977 P. 0053-0063 .. NL L 240 19/09/1977 P. 0053-0063 Dates: OF DOCUMENT: 25/07/1977 OF EFFECT: 01/02/1979; ENTRY INTO FORCE SEE ART 17 OF SIGNATURE: 03/12/1976; BONN OF END OF VALIDITY: 99/99/9999 Authentic language: GERMAN ; FRENCH ; DUTCH Author: EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY ; FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY ; FRANCE ; LUXEMBOURG ; NETHERLANDS ; SWITZERLAND Subject matter: EXTERNAL RELATIONS ; PROVISIONS UNDER ARTICLE 235 EEC ; ENVIRONMENT Directory code: 11306000 ; 15104000 EUROVOC descriptor: environmental protection ; European convention ; pollution control measures ; environmental cooperation ; Rhine Valley ; chemical pollution Legal basis: 157E235................... ADOPTION Instruments cited: 376L0464.................. Amended by: ADOPTED-BY.... 377D0586.......... COMPLETED-BY.. 282A0719
(01)...... COMPLETION ANN.4 COMPLETED-BY.. 285A0705
(01)...... COMPLETION ANN.4 COMPLETED-BY.. 288A0714
(01)...... COMPLETION ANN.4 COMPLETED-BY.. 288A0714
(02)...... COMPLETION ANN.4 REPEALED-BY... 200A1116
(01)...... DP DATEFF Convention for the protection of the Rhine against chemical pollution ĄBEREINKOMMEN zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DIE REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom
- April 1963 und die Zusatzvereinbarung vom
- Dezember 1976 Žber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung, im Hinblick darauf, dač die chemische Verunreinigung des RheinWassers seine Tier - und Pflanzenwelt bedroht und auch unerwŽnschte Auswirkungen auf das MeerWasser hat, im Bewučtsein der Gefahren, die sich hieraus fŽr bestimmte Nutzungen des RheinWassers ergeben kŠnnen, von dem Wunsch geleitet, die GŽte des RheinWassers im Hinblick auf diese Nutzungen zu verbečern, in Erwōgung, dač der Rhein weiteren Nutzungen, insbesondere der Schiffahrt und als Vorfluter fŽr AbWasser dient, Žberzeugt, dač das Internationale Vorgehen zum Schutz des RheinWassers gegen chemische Verunreinigung im Zusammenhang mit den sonstigen BemŽhungen zum Schutz des RheinWassers, insbesondere den BemŽhungen zum Abschluč von Ąbereinkommen gegen Verunreinigung durch Chloride und thermische Verunreinigung bewertet werden muč, und dač dieses Vorgehen Teil der fortlaufenden und zusammenhōngenden Mačnahmen ist, um SŽčWasser und MeerWasser vor Verunreinigung zu schŽtzen, im Hinblick auf das Vorgehen der Europōischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz der Gewōčer, insbesondere im Rahmen der Richtlinie des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefōhrlicher Stoffe in die Gewōčer der Gemeinschaft, bezugnehmend auf die Ergebniče der Ministerkonferenzen vom
- und
- Oktober 1972 in Den Haag, vom
- und
- Dezember 1973 in Bonn und vom
- April 1976 in Paris Žber den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung, SIND WIE FOLGT ĄBEREINGEKOMMEN: Artikel 1
(1)Die Vertragsparteien ergreifen zur Verbečerung der GŽte des RheinWassers nach Mačgabe der folgenden Bestimmungen die geeigneten Mačnahmen,
- a)um die Verunreinigung der oberirdischen Gewōčer des Rheineinzugsgebiets durch die gefōhrlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang I (im folgenden als "Stoffe aus Anhang I" bezeichnet) zu beseitigen. Sie beabsichtigen, die Beseitigung der Ableitung dieser Stoffe schrittweise zu erreichen, wobei die Ergebniče der von den Sachverstōndigen fŽr jeden einzelnen dieser Stoffe durchgefŽhrten Untersuchungen sowie die verfŽgbaren technischen Mittel zu berŽcksichtigen sind;
- b)um die Verunreinigung des RheinWassers durch die gefōhrlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang II (im folgenden als "Stoffe aus Anhang II" bezeichnet) zu verringern.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mačnahmen berŽcksichtigen in einem vernŽnftigen Mače den Umstand, dač das RheinWasser zu folgenden Zwecken genutzt wird:
- a)TrinkWassergewinnung fŽr den menschlichen Verbrauch,
- b)Verbrauch durch Haustiere oder freilebende Tiere,
- c)Erhaltung und Pflege der Lebensbedingungen freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen und Erhaltung der Selbstreinigungskraft der Gewōčer,
- d)Fischerei,
- e)Erholung unter BerŽcksichtigung hygienischer und ōsthetischer Erforderniče,
- f)unmittelbare oder mittelbare Zuleitungen von SŽčWasser zu landwirtschaftlich genutzten Flōchen,
- g)Gewinnung von Wasser zu gewerblichen Zwekken, und die Notwendigkeit, eine annehmbare GŽte des MeerWassers zu erhalten.
(3)Die Bestimmungen dieses Ąbereinkommens stellen nur einen ersten Schritt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles dar.
(4)Anhang A dieses Ąbereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei dečen DurchfŽhrung unter "Rhein" verstehen. Artikel 2
(1)Die Regierungen, die Vertragspartei dieses Ąbereinkommens sind, lačen nach Mačgabe des Anhangs III Nummer 1 zu ihrem Gebrauch eine nationale Bestandsaufnahme der Ableitungen vornehmen, die in die oberirdischen Gewōčer des Rheineinzugsgebiets erfolgen und Stoffe aus Anhang I enthalten kŠnnen, fŽr welche Emičionsnormen gelten.
(2)Die Regierungen teilen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als "Internationale Kommission" bezeichnet) nach Mačgabe des Anhangs III Nummer 2 die Bestandteile ihrer Bestandsaufnahme mit, die regelmōčig, und zwar mindestens alle drei Jahre, auf den neŽsten Stand gebracht wird.
(3)Die Vorschlōge der Internationalen Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 kŠnnen erforderlichenfalls eine Bestandsaufnahme verschiedener Stoffe aus Anhang II umfačen. Artikel 3
(1)Jede Ableitung in die oberirdischen Gewōčer des Rheineinzugsgebiets, die einen der Stoffe aus Anhang I enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zustōndigen BehŠrde der betreffenden Regierung.
(2)FŽr Ableitungen dieser Stoffe in die oberirdischen Gewōčer des Rheineinzugsgebiets und, sofern es fŽr die Anwendung dieses Ąbereinkommens erforderlich ist, fŽr Ableitungen dieser Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emičionsnormen festgesetzt, welche die nach Artikel 5 festgelegten Grenzwerte nicht Žberschreiten dŽrfen.
(3)Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe setzt die Genehmigung eine Frist fest, innerhalb derer die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfŽllt werden mŽčen. Diese Frist darf die nach Artikel 5 Absatz 3 gesetzten Fristbegrenzungen nicht Žberschreiten.
(4)Die Genehmigung darf nur fŽr einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter BerŽcksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte des Artikels 5 erneŽrt werden. Artikel 4
(1)Die in den Genehmigungen nach Artikel 3 festgesetzten Emičionsnormen legen folgendes fest:
- a)die in Ableitungen zulōčige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Fall der VerdŽnnung ist der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
- a)vorgesehene Grenzwert durch den VerdŽnnungsfaktor zu teilen;
- b)die in einem oder mehreren bestimmten Zeitrōumen in Ableitungen zulōčige HŠchstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann erforderlichenfalls darŽber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tōtigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrŽckt werden.
(2)Erklōrt der Ableiter, dač er die vorgeschriebenen Emičionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zustōndige BehŠrde der betreffenden Regierung dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.
(3)Werden die Emičionsnormen nicht eingehalten, so trifft die zustōndige BehŠrde der betreffenden Regierung alle zweckdienlichen Mačnahmen, um sicherzustellen, dač die Voraučetzungen fŽr die Genehmigung erfŽllt werden und dač die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird. Artikel 5
(1)Die Internationale Kommission schlōgt die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Grenzwerte vor und, falls erforderlich, deren Anwendung auf die Ableitungen in die Kanalisation. Diese Grenzwerte werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt. Nach ihrer Annahme werden sie in Anhang IV aufgenommen.
(2)Diese Grenzwerte werden bestimmt
- a)durch die in den Ableitungen zulōčige maximale Konzentration eines Stoffes und,
- b)sofern zweckdienlich, durch die zulōčige HŠchstmenge eines solchen Stoffes, ausgedrŽckt in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tōtigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit). Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte fŽr industrielle Abwōčer fŽr einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt. Die Grenzwerte fŽr die Stoffe aus Anhang I werden hauptsōchlich an Hand der nachstehenden Faktoren festgesetzt: - Toxizitōt, - Langlebigkeit, - Bioakkumulation, und zwar unter BerŽcksichtigung der besten verfŽgbaren technischen Hilfsmittel.
(3)Die Internationale Kommission schlōgt den Vertragsparteien die Fristbegrenzungen nach Artikel 3 Absatz 3 vor, und zwar unter BerŽcksichtigung der besonderen Merkmale der betreffender Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten. Diese Fristbegrenzungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.
(4)Die Internationale Kommission verwendet die an den internationalen Mečpunkten angefallenen Ergebniče, um zu ermitteln, in welchem Mače sich der Gehalt des RheinWassers an Stoffen aus Anhang I nach Anwendung der vorstehenen Vorschriften verōndert.
(5)Die Internationale Kommission kann im Hinblick auf die GŽte des RheinWassers, falls erforderlich, insbesondere unter BerŽcksichtigung der Toxizitōt, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes, andere Mačnahmen zur Verminderung der Verunreinigung des RheinWassers vorschlagen. Diese Vorschlōge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen. Artikel 6
(1)Jede Ableitung eines der Stoffe aus Anhang II, welche die GŽte des Rheinwačsers beeintrōchtigen kann, muč zwecks strenger Begrenzung Gegenstand einer Regelung durch die nationalen BehŠrden sein.
(2)Die Regierungen, die Vertragspartei dieses Ąbereinkommens sind, bemŽhen sich, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Ąbereinkommens nationale Programme zur Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers durch die Stoffe aus Anhang II aufzustellen, zu deren DurchfŽhrung sie insbesondere die in den Absōtzen 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels erwōhnten Mittel anwenden.
(3)Vor Festlegung der nationalen Programme beraten die Vertragsparteien in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, diese Programme aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck vergleicht die Internationale Kommission regelmōčig die EntwŽrfe der nationalen Programme, um sicherzustellen, dač diese EntwŽrfe hinsichtlich ihrer Ziele und Mittel miteinander im Einklang stehen; sie legt Vorschlōge vor, insbesondere um gemeinsame Ziele fŽr die Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers zu erreichen. Diese Vorschlōge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen. Der Vergleich der EntwŽrfe der nationalen Programme darf nicht zu einer VerzŠgerung der Mačnahmen fŽhren, die auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers zu treffen sind.
(4)Jede Ableitung, die einen der Stoffe aus Anhang II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zustōndigen BehŠrde der betreffenden Regierung, in der die Emičionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemōč Absatz 5 festgelegten Qualitōtszielen auszurichten.
(5)Die Programme nach Absatz 2 umfačen Qualitōtsziele fŽr das RheinWasser.
(6)Die Programme kŠnnen auch spezifische Vorschriften fŽr die Zusammensetzung und die Verwendung von Stoffen oder Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berŽcksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.
(7)In den Programmen werden die Fristen fŽr ihre DurchfŽhrung festgelegt.
(8)Die Programme und die Ergebniče ihrer DurchfŽhrung werden der Internationalen Kommission in zusammengefačter Form mitgeteilt. Artikel 7
(1)Die Vertragsparteien treffen alle gesetzgeberischen und Verwaltungsmačnahmen, um zu gewōhrleisten, dač das Lagern und Ablagern der Stoffe aus den Anhōngen I und II so vorgenommen werden, dač fŽr das RheinWasser keine Gefahr der Verunreinigung besteht.
(2)Die Internationale Kommission schlōgt den Vertragsparteien, falls erforderlich, geeignete Mačnahmen zum Schutz des GrundWassers vor, um der Verunreinigung des RheinWassers durch die Stoffe aus den Anhōngen I und II vorzubeugen. Artikel 8
(1)Die Vertragsparteien sorgen dafŽr, dač die Ableitungen nach Mačgabe dieses Ąbereinkommens kontrolliert werden.
(2)Sie unterrichten die Internationale Kommission jōhrlich Žber die gewonnenen Erfahrungen. Artikel 9 Die DurchfŽhrung der auf Grund dieses Ąbereinkommens getroffenen Mačnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verunreinigung des RheinWassers zur Folge haben. Artikel 10
(1)Zur Kontrolle des Gehalts des RheinWassers an Stoffen aus den Anhōngen I und II Žbernimmt jede betroffene Regierung an den vereinbarten Mečstationen am Rhein die Aufstellung und den Betrieb der Mečsysteme und -gerōte zur Feststellung der Konzentration der genannten Stoffe.
(2)Jede betroffene Regierung unterrichtet die Internationale Kommission regelmōčig, und zwar mindestens einmal jōhrlich, Žber die Ergebniče dieser Kontrollen.
(3)Die Internationale Kommission erstellt einen Jahresbericht, in dem die Ergebniče der Kontrollen zusammengefačt werden, und der es erlaubt, die Entwicklung der GŽte des RheinWassers zu verfolgen. Artikel 11 Stellt eine Regierung, die Vertragspartei dieses Ąbereinkommens ist, im RheinWasser ein plŠtzliches erhebliches Ansteigen der Stoffe aus den Anhōngen I und II fest oder erhōlt sie von einem Unfall Kenntnis, dečen Auswirkungen geeignet sind, die GŽte dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverzŽglich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein kŠnnen. Artikel 12
(1)Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelmōčig Žber ihre bei der DurchfŽhrung dieses Ąbereinkommens gewonnenen Erfahrungen.
(2)Die Internationale Kommission spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus, um die DurchfŽhrung dieses Ąbereinkommens nach und nach zu verbečern. Artikel 13 Die Internationale Kommission erarbeitet Empfehlungen, um durch den Einsatz geeigneter Meč - und Analysenmethoden zu vergleichbaren Ergebničen zu gelangen. Artikel 14
(1)Die Anhōnge I bis IV, die Bestandteil dieses Ąbereinkommens sind, kŠnnen zur Anpačung an die technische und wičenschaftliche Entwicklung oder zur wirksameren Bekōmpfung der chemischen Verunreinigung des RheinWassers geōndert und ergōnzt werden.
(2)Zu diesem Zweck empfiehlt die Internationale Kommission die ihr angebracht erscheinenden Änderungen oder Zusōtze.
(3)Die geōnderten oder ergōnzten Texte treten nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien in Kraft. Artikel 15 Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien Žber die Auslegung oder die DurchfŽhrung dieses Ąbereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliečen, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Mačgabe des Anhangs B unterworfen, der Bestandteil des Ąbereinkommens ist. Artikel 16 Bei der DurchfŽhrung dieses Ąbereinkommens handeln die Europōische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Bereich ihrer jeweiligen Zustōndigkeit. Artikel 17
(1)Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenočenschaft, dač ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses Ąbereinkommens durchgefŽhrt sind.
(2)Vorbehaltlich der Notifikation durch jede Vertragspartei, dač die erforderlichen Verfahren fŽr das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung Žber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durchgefŽhrt sind, tritt dieses Ąbereinkommen am ersten Tag des Žbernōchsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation gemōč Absatz 1 in Kraft. Artikel 18 Dieses Ąbereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erklōrung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenočenschaft gekŽndigt werden. Die KŽndigung wird fŽr die kŽndigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklōrung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenočenschaft wirksam. Artikel 19 Die Regierung der Schweizerischen Eidgenočenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erklōrung nach den Artikeln 14, 17 und 18. Artikel 20
(1)Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963 Žber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gekŽndigt, so nehmen die Vertragsparteien unverzŽglich Konsultationen Žber die erforderlichen Mačnahmen auf, um die FortfŽhrung der Aufgaben zu gewōhrleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem Ąbereinkommen oblieger.
(2)Wird innerhalb sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses Ąbereinkommen jederzeit nach Artikel 18 kŽndigen, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten. Artikel 21 Dieses Ąbereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, franzŠsischer und niederlōndischer Sprache abgefačt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermačen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenočenschaft hinterlegt; diese Žbermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Geschehen zu Bonn am
- Dezember
- FŽr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: FŽr die Regierung der FranzŠsischen Republik: FŽr die Regierung des Gročherzogtums Luxemburg: FŽr die Regierung des KŠnigreichs der Niederlande: FŽr die Regierung der Schweizerischen Eidgenočenschaft: FŽr die Europōische Wirtschaftsgemeinschaft: ANHANG A FŽr die DurchfŽhrung dieses Ąbereinkommens beginnt der Rhein am Ausfluč des Untersees und umfačt die Arme, durch die sein Wasser frei in die Nordsee fliečt, bis zur KŽstenlinie, einschliečlich der IJčel bis Kampen. Bei der Aufstellung der nationalen Programme nach Artikel 6 dieses Ąbereinkommens, soweit es um Qualitōtsziele geht, und der Koordinierung dieser Programme in der Internationalen Kommission wird je nach Fall eine Unterscheidung zwischen SŽčWasser und BrackWasser des Flučes berŽcksichtigt. ANHANG B SCHIEDSVERFAHREN
(1)Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliečen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
(2)Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tōtig wird. Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Prōsident des Europōischen Gerichtshofs fŽr Menschenrechte auf Antrag der zŽrst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.
(3)Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 15 des Ąbereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Prōsidenten des Europōischen Gerichtshofs fŽr Menschenrechte hiermit befačen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befačt er den Prōsidenten des Europōischen Gerichtshofs fŽr Menschenrechte, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
(4)Ist der Prōsident des Europōischen Gerichtshofs fŽr Menschenrechte in den in den vorstehenden Absōtzen erwōhnten Fōllen verhindert oder ist er StaatsangehŠriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizeprōsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstōltesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht StaatsangehŠrige einer Streitpartei sind.
(5)Diese Bestimmungen finden sinngemōč bei der Besetzung frei werdender Stellen Anwendung.
(6)Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des VŠlkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Ąbereinkommens.
(7)Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens - als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichtes hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Aučchlag. Die Entscheidungen des Gerichtes sind fŽr die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten fŽr den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen in die anderen Kosten. FŽr die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
(8)Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europōischen Wirtschaftsgemeinschaft ist - die * rerseits selbst Vertragspartei ist -, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft fŽr die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. ANHANG I Stoffamilien und Stoffgruppen Der Anhang I umfačt bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsōchlich auf Grund ihrer Toxizitōt, ihrer Langleibigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwōhlen sind, mit Ausnahme von biologisch unschōdlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschōdliche Stoffe umgewandelt werden: 1. organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden kŠnnen, 2. organische Phosphorverbindungen, 3. organische Zinnverbindungen, 4. Stoffe, deren krebserregende Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist
(1),
- QŽcksilber und QŽcksilberverbindungen,
- Kadmium und Kadmiumverbindungen,
- bestōndige MineralŠle und aus ErdŠl gewonnene bestōndige KohlenWasserstoffe.
(1)Sofern bestimmte Stoffe aus Anhang II krebserregende Wirkung haben, fallen sie unter Nummer 4 dieses Anhangs. ANHANG II Stoffamilien und Stoffgruppen Der Anhang II umfačt - diejenigen Stoffe der im Anhang I aufgefŽhrten Stoffamilien und Stoffgruppen, fŽr welche die in Artikel 5 des Ąbereinkommens vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden, - bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgefŽhrten Stoffamilien und Stoffgruppen, die fŽr die Gewōčer schōdlich sind, wobei die schōdlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschrōnkt sein kŠnnen und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewōčers und der Lokalisierung abhōngen. Stoffamilien und Stoffgruppen nach dem zweiten Gedankenstrich:
- Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
- Zink
- Kupfer
- Nickel
- Chrom
- Blei
- Selen
- Arsen
- Antimon
- Molybdōn
- Titan
- Zinn
- Barium
- Beryllium
- Bor
- Uran
- Vanadium
- Kobalt
- Thallium
- Tellur
- Silber;
- Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht im Anhang I aufgefŽhrt sind;
- Stoffe, die eine abtrōgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugniče haben, die aus den Gewōčern fŽr den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe fŽhren kŠnnen;
- giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen fŽhren kŠnnen, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschōdlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschōdliche Stoffe umwandeln;
- anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
- nichtbestōndige MineralŠle und aus ErdŠl gewonnene nichtbestōndige KohlenWasserstoffe;
- Zyanide, Fluoride;
- Stoffe, die sich auf die SaŽrstoffbilanz ungŽnstig auswirken, insbesondere Ammoniak, Nitrite. ANHANG III
- Die nationale Bestandsaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Ąbereinkommens umfačt die Ableiter, die Ableitepunkte, die abgeleiteten Stoffe, unterschieden nach ihrer Art, sowie die Menge dieser Stoffe.
- Die in Artikel 2 Absatz 2 des Ąbereinkommens genannten Bestandteile der Bestandsaufnahme beziehen sich auf die jeweiligen Globalmengen der verschiedenen Stoffe aus Anhang I, die in die Gewōčer des Rheineinzugsgebiets zwischen den von der Internationalen Kommission vorgeschlagenen und von allen Vertragsparteien angenommenen Mečpunkten eingeleitet werden. ANHANG IV Grenzwerte (Artikel 5) >PLATZ FĄR EINE TABELLE>